für Verbrauchsmaterial und Schweißmaschinen für Sie ein zeitlich begrenztes Angebot über geringwertige Wirtschaftsgüter zu erstellen. Seit dem 1. Januar 2018 ist die Grenze für eine Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro auf 800 Euro netto erhöht worden. An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) hat sich nichts geändert: Es muß sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist. Wirtschaftgüter bis 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) werden sofort abgeschrieben. Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellung zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, kann zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten gewählt werden. Mit unserem heutigen Newsletter können und wollen wir Ihnen keine steuerliche Beratung zukommen lassen, dafür ist Ihr Steuerberater zuständig! Wir können lediglich schweißtechnisch beraten und Ihnen einige interessante GWG anbieten.
Ihr Krahn - Team